Amazon Payments: Email an die BaFin
12.02.13 Kategorie(n): Meinung
“Kunden, die sich über ein von der BaFin beaufsichtigtes Unternehmen beschweren möchten, können sich gemäß § 4b FinDAG mit Beschwerden an die BaFin wenden.“ (siehe hier)
Versuchen wir es auf diese Weise - meine Email an poststelle@bafin.de:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe ein Problem mit Amazon Payments, das sehr einfach zu lösen wäre, wenn diese Firma (?) eine Kontaktadresse zur Verfügung stellen würde.
Meine Anfragen über Amazon.de wurden bislang immer mit "der Amazon.de Kundendienst kann Amazon Payments Anfragen leider nicht beantworten, wir leiten Ihre Anfrage aber gerne weiter - in Kürze wird sich Amazon Payments mit Ihnen in Verbindung setzen" - was bis dato leider nicht zu einer Kontaktaufnahme geführt hat.
Deswegen meine Frage: ist eine Organisation wie Amazon Payments unter Ihrer Aufsicht? Nicht einmal deren Rechtsform oder Niederlassungsadresse sind im Internet zu finden!
Wenn ja - können Sie mir eine postalische Adresse nennen?
Wenn nein - welche Behörde kümmert sich denn um diese Art der Zahlungsverkehrs-Organisation?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen,
-------------------
Die Antwort der BaFin ließ nicht lange auf sich warten:
Sie wenden sich wegen des Geschäftsgebarens der Firma Amazon Payments Europe Luxemburg, an die BaFin.
Allgemein darf ich Ihnen hierzu mitteilen das für Unternehmen aus den EWR-Staaten im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit- unter den Voraussetzungen des § 53b KWG
(sog. Notifizierungsverfahren / Europäischer Pass) – sowohl die Möglichkeit des Betreibens erlaubnispflichtiger Geschäfte im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs besteht - ohne entsprechende inländische Präsenz – als auch die Möglichkeit der Errichtung einer Zweigniederlassung (§ 53b Abs. 1 KWG).
Die Beaufsichtigung eines grenzüberschreitend tätigen Kreditinstitutes / Dienstleisters erfolgt ausschließlich durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes.
Dieses gilt auch für Amazon Payments Europe S.C.A., 5 Rue Plaetis, L 2338 Luxemburg.
Die betreffenden Institute können – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – nach § 2 Abs. 4 KWG für bestimmte Geschäftsbereiche von der Erlaubnispflicht nach
§ 32 Abs. 1 KWG freigestellt werden.
In diesem Zusammenhang darf ich auf das zu diesem Thema veröffentlichte Merkblatt (Hinweise zur Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG von grenzüberschreitend betriebenen Bankgeschäften und/oder grenzüberschreitend erbrachten Finanzdienstleistungen) verweisen, das auf der Internetseite der BaFin aufzurufen ist.
Bei Anfragen oder Beschwerden, darf ich Sie daher Bitten sich an die Adresse der zuständigen Aufsicht zu wenden.
Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF)
110, route d´Arlon
L- 2991 Luxembourg
Tel.: 00352 26 25 1 – 1
Fax: 00352 26 25 1 – 601
E-Mail: direction@cssf.lu
Die BaFin selbst kann Ihnen bei Ihrem Anliegen leider nicht behilflich sein.
Versuchen wir es auf diese Weise - meine Email an poststelle@bafin.de:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe ein Problem mit Amazon Payments, das sehr einfach zu lösen wäre, wenn diese Firma (?) eine Kontaktadresse zur Verfügung stellen würde.
Meine Anfragen über Amazon.de wurden bislang immer mit "der Amazon.de Kundendienst kann Amazon Payments Anfragen leider nicht beantworten, wir leiten Ihre Anfrage aber gerne weiter - in Kürze wird sich Amazon Payments mit Ihnen in Verbindung setzen" - was bis dato leider nicht zu einer Kontaktaufnahme geführt hat.
Deswegen meine Frage: ist eine Organisation wie Amazon Payments unter Ihrer Aufsicht? Nicht einmal deren Rechtsform oder Niederlassungsadresse sind im Internet zu finden!
Wenn ja - können Sie mir eine postalische Adresse nennen?
Wenn nein - welche Behörde kümmert sich denn um diese Art der Zahlungsverkehrs-Organisation?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen,
-------------------
Die Antwort der BaFin ließ nicht lange auf sich warten:
Sie wenden sich wegen des Geschäftsgebarens der Firma Amazon Payments Europe Luxemburg, an die BaFin.
Allgemein darf ich Ihnen hierzu mitteilen das für Unternehmen aus den EWR-Staaten im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit- unter den Voraussetzungen des § 53b KWG
(sog. Notifizierungsverfahren / Europäischer Pass) – sowohl die Möglichkeit des Betreibens erlaubnispflichtiger Geschäfte im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs besteht - ohne entsprechende inländische Präsenz – als auch die Möglichkeit der Errichtung einer Zweigniederlassung (§ 53b Abs. 1 KWG).
Die Beaufsichtigung eines grenzüberschreitend tätigen Kreditinstitutes / Dienstleisters erfolgt ausschließlich durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes.
Dieses gilt auch für Amazon Payments Europe S.C.A., 5 Rue Plaetis, L 2338 Luxemburg.
Die betreffenden Institute können – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – nach § 2 Abs. 4 KWG für bestimmte Geschäftsbereiche von der Erlaubnispflicht nach
§ 32 Abs. 1 KWG freigestellt werden.
In diesem Zusammenhang darf ich auf das zu diesem Thema veröffentlichte Merkblatt (Hinweise zur Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG von grenzüberschreitend betriebenen Bankgeschäften und/oder grenzüberschreitend erbrachten Finanzdienstleistungen) verweisen, das auf der Internetseite der BaFin aufzurufen ist.
Bei Anfragen oder Beschwerden, darf ich Sie daher Bitten sich an die Adresse der zuständigen Aufsicht zu wenden.
Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF)
110, route d´Arlon
L- 2991 Luxembourg
Tel.: 00352 26 25 1 – 1
Fax: 00352 26 25 1 – 601
E-Mail: direction@cssf.lu
Die BaFin selbst kann Ihnen bei Ihrem Anliegen leider nicht behilflich sein.
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